I. Die Parteien haben am 6. Juli 1956 die Ehe geschlossen. Bei der Trennung haben sie am 26. Juni 1985 zu notariellem Protokoll eine Vereinbarung getroffen, in der sie zu III. wegen des Versorgungsausgleichs folgendes bestimmt haben:
"Der Versorgungsausgleich soll mit Wirkung ab dem 31.5. 1985 in vollem Umfang ausgeschlossen werden, so daß im Falle einer Scheidung unserer Ehe für die Versorgungsanwartschaften, die in der Ehezeit bis zum 31. 5. 1985 erworben wurden, der Versorgungsausgleich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist und für die Versorgungsanwartschaften, die während der Ehezeit nach dem 1. 6. 1985 erworben wurden, ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet."
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