Autor: Löbe |
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Mitunternehmergemeinschaft bedeutet in einkommensteuerrechtlicher Sicht die Übertragung seines Mitunternehmeranteils auf den oder die verbleibenden Gesellschafter.
Scheidet ein Gesellschafter gegen eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen aus der Gesellschaft aus, so wächst nach der gesetzlichen Regelung sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu (§ 738 BGB). Der ausscheidende Gesellschafter hat einen Anspruch auf Abfindung, wenn er am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er erwirbt zunächst einen Abfindungsanspruch, der - soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen - der Höhe nach der Geldsumme entspricht, die er entsprechend seinem Gesellschaftsanteil von dem Betrag zu beanspruchen hätte, der bei der Veräußerung des gesamten Unternehmens zur selben Zeit erzielt worden wäre.
Das Abfindungsguthaben stellt die Summe der Kapitalkonten und der Anteile an den der Auseinandersetzung zugrunde gelegten stillen Reserven des Unternehmens dar. Das Abfindungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters ist für das Unternehmen eine Betriebsschuld. Für die Ermittlung der Höhe des Abfindungsguthabens ist es erforderlich, den Wert des Gesellschaftsvermögens zu schätzen (§ 738 Abs. 2 BGB).
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