LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2010
14/17 Sa 1177/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; TV Zusatzzahlung § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7138/08

Ausschluss tariflicher Sonderzahlung bei Inkrafttreten des Tarifvertrages nach Betriebsübergang

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 14/17 Sa 1177/09

DRsp Nr. 2010/20500

Ausschluss tariflicher Sonderzahlung bei Inkrafttreten des Tarifvertrages nach Betriebsübergang

Nach § 613 a Abs. I S. 2 BGB werden die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt eines Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis Inhalt des Arbeitsverhältnisse zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer, wenn sie zum Zeitpunkt des Übergangs durch Rechtsnormen eines geltendenTarifvertrages geregelt sind. Die normative Wirkung eines Tarifvertrages tritt nicht mit dem Abschluss, sondern mit seinem in-Kraft-Treten ein (Anschluss an BAG, v.20.2.08 - 4 AZR 64/07). Da die Tairfvertragsparteien des Tarifvertrages über die tarifliche Zusatzzahlung das In-Kraft-Treten des Tarifvertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart haben und ausdrücklich hierüber korrespondiert haben - was sich insbesondere auch aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages ergibt - kann ein vorher erfolgter Betriebsübergang keinen Anspruch des Arbeitnehmers aus diesem Tarifvertrag begründen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 24.03.2009, Az. 18/15 Ca 7138/08 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; TV Zusatzzahlung § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine tarifliche Sonderzahlung.