Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben des X (Erblasser). Dieser war an der Y-AG (AG) wesentlich i.S. des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beteiligt. Er veräußerte im Streitjahr 1984 zu einem Zeitpunkt, als das gezeichnete und eingezahlte Gesellschaftskapital der AG 200 000 DM betrug, Anteile im Nominalwert von 1 500 DM. Nach einer Kapitalerhöhung auf 360 000 DM veräußerte er im Streitjahr weitere Anteile im Nominalwert von 2 094 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Ansicht, daß die Anteilsveräußerungen die Freigrenze von 1 v.H. i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr 1984 gültigen Fassung vom 24. Januar 1984 (BGBl I, 113, BStBl I, 51) überschritten hätten. Er berücksichtigte in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid einen Veräußerungsgewinn.
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