BFH - Urteil vom 13.09.2001
IX R 62/98
Normen:
EStDV § 82i ;
Fundstellen:
BFHE 196, 550
DB 2002, 248
DStR 2002, 209
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

BFH, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen IX R 62/98

DRsp Nr. 2002/1768

Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

»Erfasst die von der Denkmalbehörde nach § 82i Abs. 2 EStDV (heute: § 7i Abs. 2 EStG) erteilte Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich denkmalschutzrechtliche und steuerrechtliche Bedeutung haben, so ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung (hier: der Wiederherstellung eines eingestürzten Hauses) auch steuerrechtlich bindend.«

Normenkette:

EStDV § 82i ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin erwarb 1976 für 50 000 DM ein als unbebautes Grundstück bewertetes Anwesen mit einem 1973 eingestürzten alten Bauernhaus. Die Kläger ließen das Wohngebäude mit Scheune für rd. 917 000 DM wiederherstellen und machten in den Jahren 1979 bis 1988 für Aufwendungen von insgesamt 709 968 DM erhöhte Absetzungen gemäß § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) geltend. Der Regierungspräsident als damals zuständige Denkmalbehörde erteilte unter dem 8. Mai 1980 folgende Bescheinigung:

"Es wird hiermit bescheinigt, daß Ihr Gebäude, Wohnhaus mit Scheune ... in ... ein Baudenkmal lt. Gutachten des Landeskonservators vom 16. 12. 75 ist.