OLG Düsseldorf - Beschluß vom 14.06.1999
3 Wx 104/99
Normen:
BGB § 2113 Abs. 2 § 2136 ;
Fundstellen:
DNotZ 2001, 140
NJW-RR 2000, 375
Rpfleger 1999, 541
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 06.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 784/98

Beeinträchtigung des Nacherbenrechts durch unentgeltliche Verfügung des Vorerben gem. § 2113 Abs. 2 BGB

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 14.06.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 104/99

DRsp Nr. 1999/9101

Beeinträchtigung des Nacherbenrechts durch unentgeltliche Verfügung des Vorerben gem. § 2113 Abs. 2 BGB

»Eine unentgeltliche Verfügung des Vorerben gem. § 2113 Abs. 2 BGB beeinträchtigt das Nacherbenrecht nicht, wenn der betreffende Nacherbe verpflichtet ist, den durch die Verfügung herbeigeführten Erfolg hinzunehmen.Der Erblasser kann den Nacherben durch Vermächtnis damit beschweren, bestimmten unentgeltlichen Verfügungen zuzustimmen.«

Normenkette:

BGB § 2113 Abs. 2 § 2136 ;

Gründe: