Autor: Löbe |
Bei mittelbaren Grundstücksschenkungen fallen neben dem eigentlichen Kaufpreis zwangsläufig Nebenkosten an, die mit dem Erwerb im Zusammenhang stehen. Als Beispiele sind zu nennen:
allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung, z.B. Kosten für Notar und Grundbuch) |
Steuer- und Rechtsberatung im Vorfeld der Schenkung |
Kosten zur Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung |
Kosten für Rechtsbehelfsverfahren oder FG-Verfahren im Steuerfestsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren |
Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts von Grundbesitz, |
Grunderwerbsteuer |
In der Regel wird der Beschenkte diese Erwerbsnebenkosten selbst übernehmen. Sie stellen als Folgekosten der Schenkung keine Gegenleistung dar. Die Kosten sind grundsätzlich in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen (vgl. R E 7.4 Abs. 4 Satz 1 ErbStR 2019). Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung (z.B. nach § 13d ErbStG) in Anspruch genommen wird, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG.1)
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