Die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten um anwaltliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Veräußerung eines Unternehmens im Wege des "asset deals" sowie einer Eigentumswohnung im Zusammenhang mit ungesicherten Vorleistungen der Verkäufer.
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