Autor: Löbe |
Als Bemessungsgrundlage knüpft § 10 ErbStG an die Bereicherung des Erwerbers an und besteuert den sogenannten steuerpflichtigen Erwerb, soweit dieser nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs richtet sich dabei nach § 12 ErbStG. Hiernach sind grundsätzlich die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes heranzuziehen (§ 12 Abs. 1 ErbStG), was im Ergebnis dazu führt, dass im Regelfall der sogenannte gemeine Wert (= Verkehrswert) angesetzt wird.
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