Bemessungsgrundlagen bei der Schenkungsteuer

Autor: Löbe

Als Bemessungsgrundlage knüpft § 10 ErbStG an die Bereicherung des Erwerbers an und besteuert den sogenannten steuerpflichtigen Erwerb, soweit dieser nicht steuerfrei ist. Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs richtet sich dabei nach § 12 ErbStG. Hiernach sind grundsätzlich die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes heranzuziehen (§ 12 Abs. 1 ErbStG), was im Ergebnis dazu führt, dass im Regelfall der sogenannte gemeine Wert (= Verkehrswert) angesetzt wird.

Bewertung

Für den Fall, dass Geldvermögen (Bargeld oder Bankguthaben) verschenkt wird, ist der Nominalbetrag der übertragenen Geldsumme maßgebend (§ 12 Abs. 1 BewG).