Berechnung

Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG 4/12.1 Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG 

Berechnung

Autor: Löbe

Nach §  16 Abs.  4 Satz 3 EStG vermindert sich der Freibetrag um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 € übersteigt. Das bedeutet, dass der Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn i.H.v. 181.000 € auf 0 € abschmilzt.

Beispiel

Der Steuerpflichtige A, 56 Jahre, hat im Veranlagungszeitraum 2021 einen Gewinn i.H.v. 160.000 € aus der Veräußerung seines gewerblichen Einzelunternehmens erzielt.

Lösung

Veräußerungsgewinn

 

 

160.000 €

Freibetrag

 

45.000 €

 

Veräußerungsgewinn

160.000 €

 

 

 

– 136.000 €

 

 

Ermäßigungsbetrag

24.000 €

– 24.000 €

 

verbleibender Freibetrag

 

21.000 €

– 21.000 €

steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn

 

 

139.000 €

Im vorstehenden Beispiel übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 € um 24.000 €. Der Freibetrag von 45.000 € ermäßigt sich somit um 24.000 € auf 21.000 €. Der Veräußerungsgewinn wird damit nur um einen Freibetrag von 21.000 € gekürzt, sodass sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 139.000 € ergibt.