Betriebsveräußerung, -aufgabe und -verpachtung 4/12 Die Steuervergünstigung der §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG 4/12.1 Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG |
Berechnung |
Autor: Löbe |
Nach § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG vermindert sich der Freibetrag um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 € übersteigt. Das bedeutet, dass der Freibetrag bei einem Veräußerungsgewinn i.H.v. 181.000 € auf 0 € abschmilzt.
BeispielDer Steuerpflichtige A, 56 Jahre, hat im Veranlagungszeitraum 2021 einen Gewinn i.H.v. 160.000 € aus der Veräußerung seines gewerblichen Einzelunternehmens erzielt. |
Veräußerungsgewinn |
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| 160.000 € |
Freibetrag |
| 45.000 € |
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Veräußerungsgewinn | 160.000 € |
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| – 136.000 € |
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Ermäßigungsbetrag | 24.000 € | – 24.000 € |
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verbleibender Freibetrag |
| 21.000 € | – 21.000 € |
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn |
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| 139.000 € |
Im vorstehenden Beispiel übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 € um 24.000 €. Der Freibetrag von 45.000 € ermäßigt sich somit um 24.000 € auf 21.000 €. Der Veräußerungsgewinn wird damit nur um einen Freibetrag von 21.000 € gekürzt, sodass sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 139.000 € ergibt.
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