BFH - Urteil vom 20.01.2016
VI R 93/13
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1665/12

Berücksichtigung der Kosten eines Erbschaftsrechtsstreits als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen VI R 93/13

DRsp Nr. 2016/10464

Berücksichtigung der Kosten eines Erbschaftsrechtsstreits als außergewöhnliche Belastungen

NV: Rechtsanwaltskosten wegen eines Zivilprozesses, die im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung und einem weiteren Verfahren wegen Vergütung dieser Rechtsanwaltskosten entstanden sind, sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

1. Kosten für eine zivilprozessuale Auseinandersetzung sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, so kann er auch bei unsicheren Erfolgsaussichten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, so dass die Prozesskosten zwangsläufig i.S. von § 33 Abs. 2 S. 1 EStG erwachsen.