BFH - Urteil vom 19.01.2010
VIII R 49/07
Normen:
EStG § 16 Abs. 4; EStG § 18 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 34 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1038/04

Berücksichtigung von Freibeträgen bzgl. eines Veräußerungsgewinns im Hinblick auf die Heranziehung zur Einkommenssteuer

BFH, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen VIII R 49/07

DRsp Nr. 2010/4648

Berücksichtigung von Freibeträgen bzgl. eines Veräußerungsgewinns im Hinblick auf die Heranziehung zur Einkommenssteuer

1. NV: Eine Veräußerung ist gemäß § 52 Abs. 34 Satz 3 EStG (2001) nach dem 31. Dezember 1995 erfolgt, wenn das Erfüllungsgeschäft nach diesem Datum vollzogen oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergegangen ist. 2. NV: Bei der Anwendung von § 16 Abs. 4 EStG in der ab 1996 geltenden Fassung bleiben danach nur solche Veräußerungen unberücksichtigt, die vor dem 1. Januar 1996 vollzogen waren.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4; EStG § 18 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 34 S. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, betrieben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, an der sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Mit Vertrag vom 27. Dezember 1995 und mit Wirkung zum 1. Januar 1996 veräußerten sie einen Teil ihrer Praxisanteile entgeltlich an ihren Sohn. Bei der Besteuerung des daraus erzielten Veräußerungsgewinns wurde zu Gunsten der Klägerin der Freibetrag gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt. Zum 1. Januar 2001 veräußerten die Kläger auch noch ihre verbliebenen Gesellschaftsanteile und erzielten daraus einen gesondert festgestellten Veräußerungsgewinn.