I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, betrieben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, an der sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Mit Vertrag vom 27. Dezember 1995 und mit Wirkung zum 1. Januar 1996 veräußerten sie einen Teil ihrer Praxisanteile entgeltlich an ihren Sohn. Bei der Besteuerung des daraus erzielten Veräußerungsgewinns wurde zu Gunsten der Klägerin der Freibetrag gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt. Zum 1. Januar 2001 veräußerten die Kläger auch noch ihre verbliebenen Gesellschaftsanteile und erzielten daraus einen gesondert festgestellten Veräußerungsgewinn.
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