I.
Der (1940 geborene) Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Fleischermeister und beschäftigte in seinem Betrieb in den Streitjahren fünf bis sechs Gesellen, drei bis vier Verkäuferinnen, fünf Auszubildende sowie fünf bis sechs Teilzeitkräfte. Am 13. August 1988 traf er mit seinem 1967 geborenen Sohn A.B. eine Vereinbarung. Danach war vorgesehen, daß A.B., nachdem er seinen Grundwehrdienst abgeleistet und einige Zeit in einem fremden Betrieb seine beruflichen Kenntnisse vervollständigt haben würde, im Betrieb des Vaters in leitender Funktion tätig sein sollte, weil der Betrieb in den letzten Jahren stark gewachsen sei und von dem Betriebsinhaber allein nicht mehr geführt werden könne. Wörtlich heißt es hierzu:
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