BAG - Urteil vom 16.03.1989
2 AZR 726/87
Normen:
BGB §§ 242, 613a Abs. 4 ; ZPO § 138 Abs. 1, § 256 Abs. 1, § 537 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1800/86
ArbG Mönchengladbach, vom 26.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1036/86

Berufung: Entscheidung über Hilfsantrag; Verwirkung des Klagerechts; Betriebsübergang: Wirksamkeit der Kündigung

BAG, Urteil vom 16.03.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 726/87

DRsp Nr. 2001/14854

Berufung: Entscheidung über Hilfsantrag; Verwirkung des Klagerechts; Betriebsübergang: Wirksamkeit der Kündigung

1. a) Über den durch sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptantrag verbundenen Hilfsantrag ist in der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden, wenn in der Berufungsinstanz der in erster Instanz zugunsten des Klägers entschiedene Hauptantrag abgewiesen wird. b) Wird nämlich die erstinstanzliche Entscheidung über den Hauptantrag durch die Berufung wieder in Frage gestellt, so fällt der gesamte Rechtsstreit in der Berufungsinstanz an. 2. Das Klagerecht ist verwirkt, wenn der Anspruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraumes erhebt (Zeitmoment) und dadurch ein Vertrauenstatbestand beim Anspruchsgegner geschaffen wird, er werde nicht mehr gerichtlich belangt. Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht mehr innerhalb angemessener Frist erhobene Klage zuzumuten ist. 3. Eine Kündigung ist nur dann gemäß § 613a Abs. 4 BGB unwirksam, wenn die Tatsachen, die den Betriebsinhaberwechsel bedingen, der tragende Grund der Kündigung war.

Normenkette:

BGB §§ 242, 613a Abs. 4 ; ZPO § 138 Abs. 1, § 256 Abs. 1, § 537 ;

Tatbestand: