EuGH - Urteil vom 16.04.2015
Rs. C-591/13
Normen:
AEUV Art. 49; EWR-Abkommen vom 02.05.1992 Art. 31; AEUV Art. 258;
Fundstellen:
BB 2015, 1263
BFH/NV 2015, 941
DB 2015, 1328
DStRE 2015, 629
IStR 2015, 361
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch Stundung der Einkommensteuer auf Gewinne aus entgeltlicher Veräußerung bestimmter Anlagegüter; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen Rs. C-591/13

DRsp Nr. 2015/7660

Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch Stundung der Einkommensteuer auf Gewinne aus entgeltlicher Veräußerung bestimmter Anlagegüter; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland

1. Nach Art. 49 AEUV sind die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit zu beseitigen; mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben. 2. Die Niederlassungsfreiheit gilt auch für die Übertragung von Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen vom Gebiet eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat.