BFH - Urteil vom 24.08.2004
VIII R 18/04
Normen:
EStG (i.d.F. des FamFöG) § 32 Abs. 6 S. 1 ; GG Art. 3 Art. 6 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2455
BFH/NV 2004, 1721
BStBl II 2008, 366
DB 2004, 2458
DStRE 2004, 1337
FamRZ 2005, 31
NJW 2004, 3655
Vorinstanzen:
FG Hessen - 13 K 1234/02 - 27.1.2004 (EFG 2004, 992),

Beschränkung des Betreuungsfreibetrags auf Kinder bis zu 16 Jahren verfassungsgemäß

BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VIII R 18/04

DRsp Nr. 2004/16973

Beschränkung des Betreuungsfreibetrags auf Kinder bis zu 16 Jahren verfassungsgemäß

»Es ist verfassungsgemäß, dass der durch § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG i.d.F. des FamFöG für die Jahre 2000 und 2001 eingeführte Betreuungsfreibetrag nur für Kinder, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, gewährt wurde.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. des FamFöG) § 32 Abs. 6 S. 1 ; GG Art. 3 Art. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben drei in den Jahren 1977, 1979 und 1983 geborene Kinder. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zog in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für zwei Kinder einen Kinderfreibetrag in Höhe von insgesamt 13 824 DM ab; für das weitere Kind hatte die sog. Günstigerprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG dazu geführt, dass die steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden war. Einen Betreuungsfreibetrag zog das FA im Einklang mit der in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG getroffenen Regelung nicht ab, da die Kinder der Kläger jeweils das 16. Lebensjahr vollendet hatten.