I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben drei in den Jahren 1977, 1979 und 1983 geborene Kinder. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zog in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für zwei Kinder einen Kinderfreibetrag in Höhe von insgesamt 13 824 DM ab; für das weitere Kind hatte die sog. Günstigerprüfung gemäß § 31 Satz 4 EStG dazu geführt, dass die steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden war. Einen Betreuungsfreibetrag zog das FA im Einklang mit der in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG getroffenen Regelung nicht ab, da die Kinder der Kläger jeweils das 16. Lebensjahr vollendet hatten.
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