Besonderheiten bei Verlustvorträgen

Archiv Sonstige Steuern 8/4 Gewerbesteuer 

Besonderheiten bei Verlustvorträgen

Autor: Löbe

Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag i.H.v. 1 Mio. € um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den §§ 710 GewStG ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Der 1 Mio. € übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 % um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

Eine Kürzung des Gewerbeertrags um den Gewerbeverlust ist jedoch nur zulässig, wenn es sich in den maßgebenden Zeiträumen um dasselbe Unternehmen (= Unternehmensgleichheit) und denselben Unternehmer (= Unternehmergleichheit) handelt.

Unternehmeridentität