Besteuerung der teils mit dem einen und teils mit dem anderen Ehegatten verwandten Schlusserben bei Berliner Testament; Annäherung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung des Schlusserben an die des Nacherben durch § 15 Abs. 3 Satz 1 ErbStG
BFH, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen II R 23/06
DRsp Nr. 2008/19071
Besteuerung der teils mit dem einen und teils mit dem anderen Ehegatten verwandten Schlusserben bei Berliner Testament; Annäherung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung des Schlusserben an die des Nacherben durch § 15 Abs. 3 Satz 1 ErbStG
»Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen erbschaftsteuerrechtlich nach § 15 Abs. 3ErbStG vorrangig und ohne weitere Quotelung den mit dem Erstverstorbenen näher verwandten Schlusserben zuzuordnen.«
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