BFH - Urteil vom 27.10.2010
II R 37/09
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1859/06

Besteuerung eines zinsgünstigen oder zinslosen Darlehens; Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden hinsichtlich Familienwohnheimen bzw. Familienheimen bei Nichtbestehen der Ehe im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts; Abfindungen für einen Erbverzicht als Teil von Zuwendungen unter Lebenden im Rahmen von Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)

BFH, Urteil vom 27.10.2010 - Aktenzeichen II R 37/09

DRsp Nr. 2010/21393

Besteuerung eines zinsgünstigen oder zinslosen Darlehens; Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden hinsichtlich Familienwohnheimen bzw. Familienheimen bei Nichtbestehen der Ehe im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts; Abfindungen für einen Erbverzicht als Teil von Zuwendungen unter Lebenden im Rahmen von Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)

1. Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte.2. Zu den Zuwendungen unter Lebenden i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt von ihrem späteren Ehemann --E-- (Eheschließung am 6. Januar 1997) durch Vertrag vom 2. März 1996 ein mit banküblichen Sparbuchzinsen zu verzinsendes Darlehen über 2.750.000 DM zugesagt, das sie vereinbarungsgemäß zum Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit einem Herrenhaus verwendete. Nach den getroffenen Vereinbarungen müssen Rückzahlungen bis zu einem Betrag von 50.000 DM sechs Monate vorher und größere Summen (Höchstbetrag 200.000 DM) zwei Jahre vorher angekündigt werden.