FG Münster - Urteil vom 28.08.2003
11 K 6243/01 E
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 23

Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

FG Münster, Urteil vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 11 K 6243/01 E

DRsp Nr. 2003/14908

Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nicht verfassungswidrig

1. Der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist steuerpflichtig gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.2. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus im Jahr 1999 erfolgten Grundstücksgeschäften, bei denen die vor dem 1.1.1999 geltende Spekulationsfrist von 2 Jahren am 1.1.1999 bereits abgelaufen war, verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot und ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (Bundesgesetzblatt - BGBl. I 1999, 402) ein Gewinn aus der Veräußerung eines innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafften Grundstücks zu berücksichtigen ist, soweit er auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil entfällt.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Beide erzielten im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin (Klin.) darüber hinaus Einkünfte aus selbständiger Arbeit in negativer Höhe.