DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 1; DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 2; DBA CHE Art. 26 Abs. 3; DBA CHE Art. 4 Abs. 4 S. 1; DBA CHE Art. 4 Abs. 4 S. 4; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 31 Abs. 1; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 31 Abs. 3a; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 4; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Art. 26; EStG § 39b Abs. 6; GG Art. 59 Abs. 2; GG Art. 25;
Fundstellen:
EFG 2009, 228
Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen an eine im Inland tätig gewesene, aber in der Schweiz wohnende EU-Staatsbürgerin; Voraussetzungen der überdachenden Besteuerung Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz
FG München, Urteil vom 24.10.2008 - Aktenzeichen 8 K 3902/07
DRsp Nr. 2009/1514
Besteuerungsrecht für Abfindungszahlungen an eine im Inland tätig gewesene, aber in der Schweiz wohnende EU-Staatsbürgerin; Voraussetzungen der überdachenden Besteuerung Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz
1. Die Zahlung einer Abfindung für die vorzeitige Auflösung eines inländischen Dienstverhältnisses mit einer nicht mehr im Inland, sondern in der Schweiz ansässigen EU-Staatsbürgerin unterliegt nach Art. 15 Abs.1 Satz 1 DBA-Schweiz nicht der deutschen, sondern der schweizerischen Besteuerung, da keine Ansässigkeit in Deutschland vorliegt und die Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz vom 13.10.1992, IV C 6 - S 1301 Schz 101/92, die der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist, nicht innerstaatliches Recht geworden ist.2. Die Abfindungszahlung unterliegt auch nicht aufgrund der sog. überdachenden Besteuerung nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz dem Besteuerungsrecht Deutschlands, wenn die Wohnsitzverlagerung nicht erfolgt, um die inländische Steuerpflicht zu umgehen, sondern der Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz (hier: Aufnahme von -später gescheiterten- Verhandlungen über die Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit in der Schweiz bereits mehrere Monate vor Wohnsitzverlegung) und daneben der Begründung eines gemeinsamen Hausstandes mit dem Schweizer Ehemann dient.
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