I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Interesse ihrer Gesellschafter auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung verzichtet und hierdurch eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorgenommen hat.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A-GmbH. An deren Stammkapital von 50 000 DM waren in den Streitjahren (1991 und 1993) V mit 49 000 DM und deren Ehemann (E) mit 1 000 DM beteiligt. Die A-GmbH war bis 1992 Komplementärin einer KG, die am 25. Juni 1992 in eine GmbH (B-GmbH) umgewandelt wurde. Am Stammkapital der B-GmbH waren nunmehr V mit 90 000 DM (45 v.H.), E mit 60 000 DM (30 v.H.) und die A-GmbH mit 50 000 DM (25 v.H.) beteiligt.
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