BGB § 613a ; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 60 ; InsO § 108 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 423
BAGE 114, 349
BB 2006, 943
DB 2005, 2362
DZWIR 2006, 67
NZA-RR 2006, 373
ZIP 2005, 1706
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 918/02
ArbG Hannover, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 661/00
Betriebliche Altersversorgung; Betriebsübergang; Insolvenzrecht - Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz
BAG, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 649/03
DRsp Nr. 2005/14623
Betriebliche Altersversorgung; Betriebsübergang; Insolvenzrecht - Rentenanwartschaften bei Betriebsübergang in der Insolvenz
»1. Ein Arbeitsverhältnis geht auch dann auf einen Betriebserwerber über, wenn es wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betriebsübergang befristet ist und der Erwerber es nahtlos durch Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses fortsetzt.2. In Rentenanwartschaften, die ein Arbeitnehmer für Zeiten nach der Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Verfahrens erwirbt, tritt im Falle eines späteren Betriebsübergangs der Betriebserwerber ein. Die Masse haftet für derartige Ansprüche nur insoweit, als die besonderen Voraussetzungen einer Mithaftung des Betriebsveräußerers vorliegen.«
Orientierungssätze:1. Der Schutzzweck des § 613a Abs. 1BGB gebietet es, mehrere Arbeitsverhältnisse als ein einheitliches zu behandeln, wenn ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen besteht. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers geht deshalb auf den Erwerber über, wenn es wirksam auf das Ende des Tages vor dem Betriebsübergang befristet war, aber nahtlos auf der Basis eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Erwerber fortgesetzt wurde.
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