LAG Köln, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1149/05
ArbG Köln, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 13354/04
Betriebliche Altersversorgung; Betriebsübergang; Umwandlungsrecht; Schadenersatz; Prozessrecht - Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten; Umwandlung; Rentnergesellschaft; partielle Gesamtrechtsnachfolge; Widerspruchsrecht; Zustimmung der Versorgungsempfänger und des Pensions-Sicherungs-Vereins; vertragliche Nebenpflichten; Ausstattung einer Rentnergesellschaft; Fähigkeit zur Anpassung laufender Betriebsrenten; Sterbetabellen; Rechnungszinsfuß; Schadenersatzanspruch; Auskunftspflichten; Feststellungsklage; Streitgegenstand
BAG, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 358/06
DRsp Nr. 2008/5488
Betriebliche Altersversorgung; Betriebsübergang; Umwandlungsrecht; Schadenersatz; Prozessrecht - Ausgliederung von Versorgungsverbindlichkeiten; Umwandlung; Rentnergesellschaft; partielle Gesamtrechtsnachfolge; Widerspruchsrecht; Zustimmung der Versorgungsempfänger und des Pensions-Sicherungs-Vereins; vertragliche Nebenpflichten; Ausstattung einer Rentnergesellschaft; Fähigkeit zur Anpassung laufender Betriebsrenten; Sterbetabellen; Rechnungszinsfuß; Schadenersatzanspruch; Auskunftspflichten; Feststellungsklage; Streitgegenstand
»1. Versorgungsverbindlichkeiten können durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung auch auf eine Rentnergesellschaft übertragen werden. Einer Zustimmung der Versorgungsempfänger bedarf es nicht. Ihnen steht auch kein Widerspruchsrecht zu.2. Eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft führt zwar nicht zur Unwirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, kann aber Schadenersatzansprüche auslösen. Den versorgungspflichtigen Arbeitgeber trifft grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist.«
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