BFH vom 07.03.1996
IV R 52/93
Fundstellen:
BFHE 180, 302
BStBl II 1996, 415
DB 1996, 1502
DStZ 1996, 564

Betriebsaufgabe bei buchmäßiger Überschuldung

BFH, vom 07.03.1996 - Aktenzeichen IV R 52/93

DRsp Nr. 1997/8252

Betriebsaufgabe bei buchmäßiger Überschuldung

Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe eines buchmäßig überschuldeten Betriebs mindert der Überschuldungsbetrag nicht den Aufgabegewinn.

Für die Praxis:

Der steuerliche Aufgabegewinn kann nach Ansicht des BFH in unterschiedlicher Weise berechnet werden. Zunächst läßt er sich im Wege des Vermögensvergleichs durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabegewinn fortentwickelten Betriebsvermögens (Aufgabeanfangsvermögen) mit dem durch Ansatz des gemeinen Wertes nach § 16 Abs. 3 EStG sich ergebenden Aufgabeendvermögen ermitteln. Als Aufgabeanfangsvermögen ist nicht ein Betrag von DM 0 bei buchmäßiger Überschuldung anzusetzen, wie das vom FG (vgl. EFG 1994, 36) im Ergebnis zugelassen worden war.