Der steuerliche Aufgabegewinn kann nach Ansicht des BFH in unterschiedlicher Weise berechnet werden. Zunächst läßt er sich im Wege des Vermögensvergleichs durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabegewinn fortentwickelten Betriebsvermögens (Aufgabeanfangsvermögen) mit dem durch Ansatz des gemeinen Wertes nach § 16 Abs. 3 EStG sich ergebenden Aufgabeendvermögen ermitteln. Als Aufgabeanfangsvermögen ist nicht ein Betrag von DM 0 bei buchmäßiger Überschuldung anzusetzen, wie das vom FG (vgl. EFG 1994,
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