Der steuerliche Aufgabegewinn kann nach Ansicht des BFH in unterschiedlicher Weise berechnet werden. Zunächst läßt er sich im Wege des Vermögensvergleichs durch Gegenüberstellung des bis zum Aufgabegewinn fortentwickelten Betriebsvermögens (Aufgabeanfangsvermögen) mit dem durch Ansatz des gemeinen Wertes nach §
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