BFH - Beschluss vom 05.02.2003
VIII B 134/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 909

Betriebsaufspaltung - Betriebsaufgabe

BFH, Beschluss vom 05.02.2003 - Aktenzeichen VIII B 134/01

DRsp Nr. 2003/8124

Betriebsaufspaltung - Betriebsaufgabe

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Beendigung der Betriebsaufspaltung nicht zur Betriebsaufgabe führt, wenn außer den Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).