Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat und die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO --Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung--).
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