BFH - Beschluss vom 18.05.2004
X B 167/03
Normen:
EStG § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1262
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2140/02 E

Betriebsaufspaltung: bewegliche WG als wesentliche Betriebsgrundlage

BFH, Beschluss vom 18.05.2004 - Aktenzeichen X B 167/03

DRsp Nr. 2004/11917

Betriebsaufspaltung: bewegliche WG als wesentliche Betriebsgrundlage

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bewegliche WG als wesentliche Betriebsgrundlagen einzustufen sind, ist höchstrichterlich bereits geklärt. Als wesentliche Betriebsgrundlagen sind bei einer Betriebsaufspaltung WG anzusehen, die zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind und ein besonders wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung besitzen. Das ist vor allem für WG des Anlagevermögen anzunehmen, die für den Betriebsablauf unerlässlich sind.2. Einzelne Maschinen, die kurzfristig wieder zu beschaffen sind, werden nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen eingestuft; eine andere Beurteilung ist erforderlich, wenn durch die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eine Produktion schlechterdings ausgeschlossen ist.

Normenkette:

EStG § 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat und die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vorliegen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO --Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung--).