BFH - Beschluß vom 04.05.2000
IV B 143/99
Normen:
EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1336

Betriebsaufspaltung; Pensionszusage

BFH, Beschluß vom 04.05.2000 - Aktenzeichen IV B 143/99

DRsp Nr. 2000/7356

Betriebsaufspaltung; Pensionszusage

1. Wird eine Betriebsaufspaltung in der Weise begründet, dass das bisher von einer PersG geführte Unternehmen fortan von einer GmbH betrieben wird, der die PersG ihr Anlagevermögen verpachtet, so behält die PersG ihre Identität. Allenfalls wird sie im Wege eines "automatischen Formwechsels" von einer OHG oder KG zur GbR. Die neu gegründete Betriebs-GmbH ist nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der PersG. 2. Die Rechtsfrage, ob die geplante Unternehmensnachfolge der durch die Pensionszusage begünstigten Kinder des Kl. bei der Anwendung des Fremdvergleichs einen relevanten Aspekt darstellt, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Zwar kann nach der Rspr. des BFH bei der Würdigung des Gesamtbildes in Grenzfällen für die Anerkennung von Kindern als Mitunternehmer sprechen, dass die Vertragsgestaltung den objektiven Umständen nach darauf abzielt, die Kinder an der Unternehmen heranzuführen, um dessen Fortbestand zu sichern. Wird die Pensionszusage aber lediglich 10 Tage vor Abmeldung des Unternehmens erteilt, kann der Gesichtspunkt der Unternehmensnachfolge keine Rolle spielen.

Normenkette:

EStG § 15 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe: