Betriebsausgabenpauschale

Freiberufler 8/2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit 

Betriebsausgabenpauschale

Autor: Webhardt

Steuerpflichtige, die eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit oder eine wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit sowie eine nebenamtliche Lehr- und Prüfungstätigkeit ausüben, können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben folgende Betriebsausgabenpauschalen geltend machen:

Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 2.455 € jährlich,

bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i.S.d. §  3 Nr. 26 EStG (Vortragstätigkeit) handelt, 25 % des Umsatzes aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 € jährlich. Der Höchstbetrag von 614 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregel fallen, nur einmal gewährt werden.

Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.1)

Beispiel