LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.01.2008
3 Sa 634/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 17 § 18 § 20 ; BGB § 133 § 134 § 157 § 613 a Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1392
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1794/06

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung - Kündigungserklärung vor Stilllegung bei gerechtfertigter Prognose - keine Stilllegung bei Betriebsübergang - Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses zur Stilllegung - Bindung der Arbeitsgerichte an behördliche Zustimmung zur Massenentlassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 634/07

DRsp Nr. 2008/14656

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung - Kündigungserklärung vor Stilllegung bei gerechtfertigter Prognose - keine Stilllegung bei Betriebsübergang - Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses zur Stilllegung - Bindung der Arbeitsgerichte an behördliche Zustimmung zur Massenentlassung

1. Die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Betriebes durch die Arbeitgeberin oder durch ein Organ der Gesellschaft begründet grundsätzlich dann ein dringendes betriebliches Erfordernis für Kündigungen gegenüber den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn im Kündigungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass die Betriebsstilllegung planmäßig erfolgen wird.2. Bei der Auflösung der Betriebsorganisation im Falle der Betriebsstilllegung ist die Arbeitgeberin nicht gehalten, eine Kündigung erst nach deren Durchführung auszusprechen; sie kann vielmehr die Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung (bereits) dann erklären, wenn die betrieblichen Umstände einer Betriebsstilllegung schon greifbare Formen angenommen haben und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist die Stilllegung durchgeführt sein wird.