LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.05.2010
7 Sa 746/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 621/09

Betriebsbedingte Kündigung bei greifbarer Umsetzung der Stilllegungsentscheidung zum Kündigungszeitpunkt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 746/09

DRsp Nr. 2010/13104

Betriebsbedingte Kündigung bei greifbarer Umsetzung der Stilllegungsentscheidung zum Kündigungszeitpunkt

Eine ordentliche Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist wirksam, wenn die vom Arbeitgeber beabsichtigte Betriebsschließung zum Kündigungszugangszeitpunkt bereits greifbare Formen dergestalt angenommen hat, dass nach der unternehmerischen Entscheidung zur Schließung des Betriebes im April 2009 gegenüber allen Arbeitnehmern (mit Ausnahme von zwei Arbeitnehmerinnen, die Sonderkündigungsschutz genossen) am 30.04.2009 die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 30.07.2009 erklärt und damit begonnen wurde, Betriebsmittel (wie den Temper-Ofen, die automatische Bügelsäge, die Drehbank, die Tischbohrmaschine sowie Fahrzeuge) zu verkaufen und alle Geschäftspartner angeschrieben und über die Betriebsstilllegung informiert wurden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10.09.2009, Az: 5 Ca 621/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 613a Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.