Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der den Kindergarten "Bunte Welt" in P betrieben hat. Die Klägerin war dort seit 1996 als Erzieherin beschäftigt. Seit dem 24.11.2003 befand sich die Klägerin in Elternzeit.
Mit Schreiben vom 06.10.2005 an den Landschaftsverband Rheinland teilte der Beklagte mit, dass die Schließung des Kindergartens "Bunte Welt" beabsichtigt sei und gab die Betriebserlaubnis zum 30.06.2006 zurück.
Am 24.11.2005 wurde in der Jugendhilfeausschusssitzung der Stadt P im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung für P festgestellt, dass zum 01.08.2006 ein Überhang von 73 Plätzen bestand.
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