LAG Köln - Urteil vom 29.01.2007
14 Sa 1038/06
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1006/06

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung eines Kindergartens - kein Betriebsübergang bei Einzug eines bestehenden Kindergartens in die aufgegebenen Räume unter Identitätswahrung

LAG Köln, Urteil vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 14 Sa 1038/06

DRsp Nr. 2007/9725

Betriebsbedingte Kündigung bei Stilllegung eines Kindergartens - kein Betriebsübergang bei Einzug eines bestehenden Kindergartens in die aufgegebenen Räume unter Identitätswahrung

»Bei einem Kindergarten liegt eine Betriebsstilllegung und kein Betriebsübergang vor, wenn dieser Kindergarten schließt und die Räumlichkeiten aufgibt und danach ein in demselben Ort bereits vorhandener Kindergarten unter Wahrung seiner bisherigen betrieblichen Identität in die aufgegebenen Räumlichkeiten umzieht.«

Normenkette:

BGB § 613 a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der den Kindergarten "Bunte Welt" in P betrieben hat. Die Klägerin war dort seit 1996 als Erzieherin beschäftigt. Seit dem 24.11.2003 befand sich die Klägerin in Elternzeit.

Mit Schreiben vom 06.10.2005 an den Landschaftsverband Rheinland teilte der Beklagte mit, dass die Schließung des Kindergartens "Bunte Welt" beabsichtigt sei und gab die Betriebserlaubnis zum 30.06.2006 zurück.

Am 24.11.2005 wurde in der Jugendhilfeausschusssitzung der Stadt P im Rahmen der Kindergartenbedarfsplanung für P festgestellt, dass zum 01.08.2006 ein Überhang von 73 Plätzen bestand.