LAG Hamm - Urteil vom 22.04.2010
15 Sa 288/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 876/09

Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin nach Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur fehlerhaften Sozialauswahl und zum Bestehen eines gemeinsamen Betriebes mit anderen Unternehmen eines Diakonieverbundes

LAG Hamm, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 288/10

DRsp Nr. 2010/14224

Betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerin nach Widerspruch der Arbeitnehmerin gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; unbegründete Kündigungsschutzklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur fehlerhaften Sozialauswahl und zum Bestehen eines gemeinsamen Betriebes mit anderen Unternehmen eines Diakonieverbundes

1. Macht die Arbeitnehmerin von ihrem Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam Gebrauch, bleibt das Arbeitsverhältnis mit der ehemaligen Betriebsinhaberin aufrecht erhalten, der Arbeitsplatz der widersprechenden Arbeitnehmerin geht demgegenüber auf die neue Betriebsinhaberin über; zieht die ehemalige Betriebsinhaberin in Folge eines Arbeitskräfteüberhangs eine betriebsbedingte Kündigung in Erwägung, scheitert diese nicht schon an der Regelung des § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB, weil der Betriebsübergang zwar für die Kündigung mitursächlich ist (da bei Fortführung des Betriebs durch die bisherige Inhaberin der Arbeitsplatz nicht entfallen wäre), wesentliche Ursache für die Kündigung aber nicht der Übergang des Betriebs als solcher sondern die Weigerung der Arbeitnehmerin ist, unter der neuen Betriebsinhaberin zu arbeiten. 2. Ist bei der ehemaligen Betriebsinhaberin kein anderer Arbeitsplatz frei, liegen die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich vor.