FG Münster - Urteil vom 15.12.2014
13 K 624/11 F
Normen:
DBA Niederlande Art 13 Abs 5; DBA Niederlande Art 20 Abs 2 Satz 1; DBA Niederlande Art 13 Abs 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1699
BB 2015, 470
DB 2015, 11
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1293

Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding

FG Münster, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 13 K 624/11 F

DRsp Nr. 2015/6978

Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding

1) Die Betriebsstätte einer ausländischen Personengesellschaft (hier einer niederländischen C.V.) stellt abkommensrechtlich Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter dar. 2) Eine Dividendenzahlung wird nicht durch eine ausländische Betriebsstätte erzielt, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die ausländische Personengesellschaft geschäftsleitende Holdingfunktion für eine nachgeordnete Kapitalgesellschaft übernommen hat und die Beteiligung damit der Betriebsstätte funktional zuzurechnen ist.

Normenkette:

DBA Niederlande Art 13 Abs 5; DBA Niederlande Art 20 Abs 2 Satz 1; DBA Niederlande Art 13 Abs 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Streitzeitraum 2007 eine von einer niederländischen Beteiligungsgesellschaft an die Klägerin weitergeleitete Dividende dem deutschen Besteuerungsrecht unterworfen werden kann.

Die Klägerin ist eine in P. ansässige Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin im Streitzeitraum die X2. GmbH, P., und deren Kommanditisten C. mit einer Kommanditeinlage von … EUR und D. mit einer Kommanditeinlage von … EUR waren. An den Kommanditbeteiligungen bestanden Unterbeteiligungsverhältnisse.