BAG - Urteil vom 06.04.2006
8 AZR 249/04
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 303 zu § 613a BGB
AuA 2006, 365
AuR 2006, 165
AuR 2006, 371
BAGE 117, 361
BB 2006, 2192
DB 2006, 2127
DZWIR 2007, 21
MDR 2007, 39
NZA 2006, 1039
ZIP 2006, 1695
ZInsO 2008, 53
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 935/03
ArbG Kassel, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 487/02

Betriebsübergang - Betriebsübergang bei Wechsel der Bistrobewirtschaftung bei der Bahn; Identität der wirtschaftlichen Einheit; vollständige Eingliederung in eigene Organisationsstruktur

BAG, Urteil vom 06.04.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 249/04

DRsp Nr. 2006/22610

Betriebsübergang - Betriebsübergang bei Wechsel der Bistrobewirtschaftung bei der Bahn; Identität der wirtschaftlichen Einheit; vollständige Eingliederung in eigene Organisationsstruktur

»Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirtschaftungsbetrieb vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert wird.« Orientierungssatz: Bei der Prüfung, ob ein Betriebsübergang gegeben ist, ist das Merkmal der eigenwirtschaftlichen Nutzung der sächlichen Betriebsmittel nicht heranzuziehen.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und über den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte zu 2).