LAG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2008
7 (12) Sa 1099/06
Normen:
BGB § 124 ; BGB § 126b ; BGB § 613a ; BGB § 615 S. 2 ; KSchG § 5 Abs. 3 S. 2 ; KSchG § 5 Abs. 3 S. 3 ; ArbGG §§ 46 Abs. 2 ; ZPO § 256 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen - 5 Ca 2495/05 lev - 19.09.2006,

Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch

LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 7 (12) Sa 1099/06

DRsp Nr. 2008/18334

Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Widerspruch

»1. Rügt ein Arbeitnehmer gegenüber dem Betriebsveräußerer die Fehlerhaftigkeit des Unterrichtungsschreibens und behält er sich ausdrücklich vor, sein Widerspruchsrecht vorbehaltlich weiterer Aufklärungen noch auszuüben, so kann darin ein vertrauenszerstörender Umstand liegen, der eine Verwirkung ausschließt. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Veräußerer bereits von einer größeren Anzahl anderer Arbeitnehmer wegen fehlerhafter Unterrichtung eine Widerspruchserklärung erhalten hat und von diesen gerichtlich auf das Bestehen von Arbeitsverhältnissen in Anspruch genommen wird.«

Normenkette:

BGB § 124 ; BGB § 126b ; BGB § 613a ; BGB § 615 S. 2 ; KSchG § 5 Abs. 3 S. 2 ; KSchG § 5 Abs. 3 S. 3 ; ArbGG §§ 46 Abs. 2 ; ZPO § 256 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit seiner am 28.09.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils der Beklagten wirksam widersprochen hat.

Der am 01.03.1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 09.05.1984 zuletzt als Chemiefacharbeiter zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 3.539,23 EUR beschäftigt.