LAG Baden-Württemberg, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 5/06
ArbG Freiburg, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 544/05
Betriebsübergang - Gesamtrechtsnachfolge; Übergang des Arbeitsverhältnisses; Widerspruchsrecht bei Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 157/07
DRsp Nr. 2008/5487
Betriebsübergang - Gesamtrechtsnachfolge; Übergang des Arbeitsverhältnisses; Widerspruchsrecht bei Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers
»Ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6BGB gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses besteht in Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis wegen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist, nicht.«
Orientierungssätze:1. Bei gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge rückt der neue Rechtsträger in die Arbeitgeberstellung ein, ohne dass es auf einen Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ankäme.2. Wird eine Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft verschmolzen, so liegt ein solcher Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge vor. Es bleibt unentschieden, ob darin ein Betriebsübergang zu sehen ist. Dafür spricht allerdings, dass die Identität des Betriebsinhabers gewechselt hat und dass dies rechtsgeschäftlich veranlasst worden ist.3. Ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6BGB gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs besteht in den Fällen nicht, in denen der bisherige Rechtsträger erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse eintritt.
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