BAG - Urteil vom 21.02.2008
8 AZR 157/07
Normen:
BGB § 140 § 613a Abs. 1, 6 ;
Fundstellen:
AP Nr. 342 zu § 613a BGB
AuA 2008, 235
AuR 2008, 106
AuR 2008, 106
AuR 2008, 318
BAG-Pressemitteilung Nr. 17/08
BAGE 126, 105
BB 2008, 1739
DB 2008, 1578
MDR 2008, 1045
NZA 2008, 815
ZIP 2008, 1296
ZInsO 2008, 336
ZInsO 2008, 336
ZInsO 2008, 928
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 5/06
ArbG Freiburg, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 544/05

Betriebsübergang - Gesamtrechtsnachfolge; Übergang des Arbeitsverhältnisses; Widerspruchsrecht bei Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 157/07

DRsp Nr. 2008/5487

Betriebsübergang - Gesamtrechtsnachfolge; Übergang des Arbeitsverhältnisses; Widerspruchsrecht bei Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers

»Ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses besteht in Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis wegen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf einen neuen Arbeitgeber übergegangen ist, nicht.«

Orientierungssätze:1. Bei gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge rückt der neue Rechtsträger in die Arbeitgeberstellung ein, ohne dass es auf einen Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ankäme.2. Wird eine Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft verschmolzen, so liegt ein solcher Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge vor. Es bleibt unentschieden, ob darin ein Betriebsübergang zu sehen ist. Dafür spricht allerdings, dass die Identität des Betriebsinhabers gewechselt hat und dass dies rechtsgeschäftlich veranlasst worden ist.3. Ein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs besteht in den Fällen nicht, in denen der bisherige Rechtsträger erlischt und der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse eintritt.

Normenkette:

BGB § 140 § 613a Abs. 1, 6 ;

Tatbestand: