BAG - Urteil vom 14.08.2007
8 AZR 803/06
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
AP Nr. 326 zu § 613a BGB
AuA 2007, 623
BAG-Pressemitteilung Nr. 61/07
BB 2008, 227
DB 2007, 2718
NJW 2008, 314
NZA 2007, 1428
NZG 2008, 17
ZIP 2008, 239
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1086/05
ArbG Hannover, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 224/05

Betriebsübergang - Übernahme der Kundenbeziehungen; Frischelager

BAG, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 8 AZR 803/06

DRsp Nr. 2007/15725

Betriebsübergang - Übernahme der Kundenbeziehungen; Frischelager

Orientierungssätze:1. Allein der Wechsel in den Personen der Komplementäre und Kommanditisten einer KG führt zu keinem Betriebsinhaberwechsel und damit nicht zu einem Betriebsübergang iSd. § 613a BGB.2. Übernimmt ein Dritter die bisherigen Kundenbeziehungen eines Unternehmens und beauftragt er nunmehr dieses, in seinem Namen die Aufträge der "übernommenen" Kunden in der bisherigen Art und Weise zu erledigen, so führt dies allein nicht zu einem Betriebsübergang nach § 613a BGB.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das mit der K GmbH & Co. KG (im Folgenden: K KG) begründete Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 2) (im Folgenden nur: Beklagte) übergegangen ist.