ArbG Wuppertal, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3506/04
Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB
BAG, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 303/05
DRsp Nr. 2006/25795
Betriebsübergang - Unterrichtung nach § 613a Abs. 5BGB
»1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung führt nicht zum Fristbeginn.2. Eine fehlerhafte Unterrichtung über Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5BGB dann aber nicht unwirksam, wenn der Unterrichtungspflichtige die Rechtslage gewissenhaft geprüft und einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat.3. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5BGB umfasst auch etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan.«
Orientierungssätze:1. Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben.2. Eine Unterrichtung über komplexe Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5BGB dann nicht fehlerhaft, wenn der Arbeitgeber bei angemessener Prüfung der Rechtslage, die ggf. die Einholung von Rechtsrat über die höchstrichterliche Rechtsprechung beinhaltet, rechtlich vertretbare Positionen gegenüber dem Arbeitnehmer kundtut.
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