LAG München - Urteil vom 25.06.2008
11 Sa 861/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2188/07

Betriebsübergang

LAG München, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 861/07

DRsp Nr. 2008/18466

Betriebsübergang

»Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch längere Zeit nach einem vollzogenen Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses kann, wenn die Information nach § 613 a Abs.5 BGB unzureichend war. Hierzu vorgreiflich war zu prüfen, ob die vom Betriebsveräußerer den Mitarbeitern im konkreten Fall erteilte Information den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat. Dies wurde verneint.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bestandsstreits.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war seit 1.10. 1984 bei der Beklagten zuletzt als Abteilungsleiter Hardware-Entwicklung im Geschäftsbereich C. ... (...) zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt 8192,96 EUR brutto beschäftigt.