1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 14.12.2007, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Die am 24.09.1979 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ab dem 05.08.2002 als Küchenhilfe beschäftigt und bezog zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 1.280,--.
Sie befindet sich seit dem 07.12.2003 wegen der Geburt dreier Kinder fortlaufend in Mutterschutz bzw. Elternzeit; dies zumindest noch bis September 2009.
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