LAG Nürnberg - Urteil vom 27.08.2008
4 Sa 36/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BErzGG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1067/07

Betriebsübergang auf neuen Betreiber einer Werkskantine bei Umstellung des Betriebs auf bloße Ausgabe aufgewärmter Speisen durch Küchenhilfspersonal - Weiterbeschäftigungsanspruch einer Küchenhilfe nach Elternzeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 36/08

DRsp Nr. 2009/4

Betriebsübergang auf neuen Betreiber einer Werkskantine bei Umstellung des Betriebs auf bloße Ausgabe aufgewärmter Speisen durch Küchenhilfspersonal - Weiterbeschäftigungsanspruch einer Küchenhilfe nach Elternzeit

Es liegt kein Betriebsübergang auf den neuen Betreiber einer Werkskantine vor, wenn dieser nicht mehr selbst vor Ort Speisen frisch zubereitet und keine Köche mehr einsetzt, sondern nur noch zentral zubereitete Speisen aufgewärmt und ausgegeben werden und sich hierdurch der Personalbedarf halbiert und auf Hilfspersonal beschränkt. Es fehlt diesbezüglich an der Wahrung der betrieblichen Identität des Kantinenbetriebs.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 14.12.2007, Az.: 3 Ca 1067/07, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BErzGG § 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am 24.09.1979 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin ab dem 05.08.2002 als Küchenhilfe beschäftigt und bezog zuletzt eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von EUR 1.280,--.

Sie befindet sich seit dem 07.12.2003 wegen der Geburt dreier Kinder fortlaufend in Mutterschutz bzw. Elternzeit; dies zumindest noch bis September 2009.