LAG Berlin - Urteil vom 02.03.2000
7 Sa 2307/99
Normen:
BGB § 613a ; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 24937/98

Betriebsübergang: Ausschluss des § 613a BGB - Gesamtvollstreckungsverfahren

LAG Berlin, Urteil vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 7 Sa 2307/99

DRsp Nr. 2002/8255

Betriebsübergang: Ausschluss des § 613a BGB - Gesamtvollstreckungsverfahren

1. Nach Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB war bis zum 31.12.98 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, also im Beitrittsgebiet und damit auch im Land Brandenburg, die Vorschrift des § 613a BGB auf eine Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht anzuwenden. 2. Zu den Voraussetzungen für den Ausschluss der Anwendung des § 613a BGB.

Normenkette:

BGB § 613a ; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 4.08.75 bei der ... GmbH (im folgenden nur ... als Disponent beschäftigt. Er arbeitete in der Betriebsstätte ... B und war Mitglied des dort gebildeten Betriebsrats. Die ... GmbH hatte ihren Sitz in D. Durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13.07.98 wurden an diesem Tage um 5.00 Uhr die Gesamtvollstreckung über das Vermögen der ... GmbH eröffnet und Rechtsanwältin ... die Beklagte zu 1), zur Verwalterin bestellt. Mit Schreiben vom 30.07.98 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 28.02.99.