LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2000
11 (8) Sa 1301/99
Normen:
BGB § 613a ;
Fundstellen:
ARST 2000, 235
ZInsO 2001, 384
Vorinstanzen:
ArbG Essen - 2 (4) Ca 4495/98 - 16.02.99,

Betriebsübergang: Begriff des Teilbetriebs - Rechte aus Getränkebezugsvereinbarungen sowie Forderungen aus Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 11 (8) Sa 1301/99

DRsp Nr. 2002/3667

Betriebsübergang: Begriff des Teilbetriebs - Rechte aus Getränkebezugsvereinbarungen sowie Forderungen aus Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen

Der Erwerb von Gläubigerrechten durch die Weiterabtretung der im Rahmen einer Sicherungsabtretung erworbenen Rechte aus Getränkebezugsvereinbarungen sowie Forderungen aus Miet-, Pacht- und Darlehensverträgen ist kein Teilaspekt, der bei der Gesamtwürdigung der Umstände, die zur Feststellung der Wahrung der Identität des Betriebes eines Getränkelieferanten im Hinblick auf das Vorliegen eines Betriebsübergangs notwendig sind, zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur in Konkurs gefallenen Firma T. D. , Brauerei- und Getränkevertretungen (fortan: Firma T. D.) auf die Beklagte zu 1. gem. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB übergegangen ist sowie über hiervon abhängende Ansprüche auf Zahlung von Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Die Klägerin war seit dem 18.09.1972 bei der Firma T. D. als kaufmännische Sachbearbeiterin beschäftigt. Sie bezog zuletzt als Halbtagskraft ein Monatsgehalt von DM 2.000,-- brutto.