LAG Köln - Urteil vom 28.04.2006
4 Sa 1291/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1439/03

Betriebsübergang bei Schrottverwertungsbetrieb - Verzugslohnanspruch gegen Übernehmer

LAG Köln, Urteil vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 1291/04

DRsp Nr. 2006/27939

Betriebsübergang bei Schrottverwertungsbetrieb - Verzugslohnanspruch gegen Übernehmer

1. Ein Schrottverwertungsunternehmen ist (wie aus dem oft gebrauchten Begriff "Schrottplatz" deutlich wird) zum Umschlag des Schrottes im Wesentlichen auf ein entsprechend eingerichtetes Grundstück von erheblicher Größe angewiesen; eine speziell für ein Schrottverwertungsunternehmen eingerichtete Immobilie stellt daher ein wesentliches identitätsstiftendes Merkmal des Schrottbetriebes dar.2. Mit der Übernahme der identitätsstiftenden Immobilie, wesentlicher Geräte und Produktionsmittel sowie der fast vollständigen Belegschaft muss der Übernehmer einen bei der früheren Betriebsinhaberin eingetretenen Annahmeverzug aufgrund des Schutzzweckes des § 613 a BGB gegen sich gelten lassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 § 615 ;

Tatbestand: