ArbG Chemnitz, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 460/05
Betriebsübergang bei Übernahme identitätsstiftender Schlachthofeinrichtungen ohne Personal
LAG Chemnitz, Urteil vom 12.04.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 780/05
DRsp Nr. 2006/27784
Betriebsübergang bei Übernahme identitätsstiftender Schlachthofeinrichtungen ohne Personal
1. Die bloße Fortführung der Tätigkeit ohne Betriebsmittel- oder Belegschaftsübernahme stellt als Funktionsnachfolge keinen Betriebsübergang dar.2. Hat sich der Erwerber vertraglich verpflichtet, die in einem Schlachthof anfallenden Tätigkeiten in den bisher benutzten Räumlichkeiten zu verrichten und damit die Fleischversorgung im Umland zu sichern, werden Organisation und Durchführung der übernommenen Tätigkeiten durch die Aufgabe selbst und die übernommenen Einrichtungen geprägt; damit haben die übernommenen Einrichtungen einen identitätsstiftenden Charakter für den Betrieb des Auftragnehmers, so dass es auf die fehlender Übernahme des Personals nicht ankommt.
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. ... Fleischbearbeitung in ... gemäß § 613 a Abs. 1BGB auf die Beklagte übergegangen ist.
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