Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit dem 1. August 1967 als Schrift- und Fotosetzer bei der Z & S GmbH & Co. zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 30,84 DM beschäftigt. Der Kläger war Mitglied des Betriebsrats. Am 16. Oktober 1995 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
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