Die Beklagte ist Zahnärztin. In ihrer Praxis war seit dem 1. 10. 1995 die bei der Klägerin versicherte Arbeitnehmerin Gunda Z als Zahnarzthelferin beschäftigt. Durch notariellen Vertrag vom 1. 2. 1996 veräußerte die Beklagte ihre Praxis nebst Inventar an die Zahnärztin Dr. Gudrun P. In § 9 des notariellen Vertrages ist die Übernahme der bisherigen Mitarbeiter der Beklagten durch die Praxisübernehmerin geregelt worden. Im übrigen wird auf den Inhalt des notariellen Vertrages (Bl. 23 -- 34 d.A.) Bezug genommen.
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