BAG - Urteil vom 19.09.2007
4 AZR 711/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 328 zu § 613a BGB
ArbRB 2008, 111
AuA 2008, 437
BAGE 124, 123
BB 2008, 447
DB 2008, 643
MDR 2008, 458
NJW 2008, 1022
NZA 2008, 241
ZIP 2008, 378
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 986/05
ArbG München, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 4409/05

Betriebsübergang; Koalitionsfreiheit - Transformation von Tarifnormen in das Arbeitsverhältnis; Negative Koalitionsfreiheit

BAG, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 711/06

DRsp Nr. 2008/1885

Betriebsübergang; Koalitionsfreiheit - Transformation von Tarifnormen in das Arbeitsverhältnis; Negative Koalitionsfreiheit

»1. In einem Tarifvertrag geregelte Rechte und Pflichten, die für das Arbeitsverhältnis auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien gelten, werden bei einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch, soweit sie zwar in der Vergangenheit geregelt worden sind, Wirksamkeit jedoch erst zu einem Zeitpunkt entfalten sollen, der nach dem Betriebsübergang liegt. 2. Darin liegt kein Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit des Betriebserwerbers.«

Orientierungssätze: 1. Bei einem Betriebsübergang geht das Arbeitsverhältnis in dem Stand auf den Erwerber über, in dem es für den Veräußerer zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. 2. Soweit Rechte und Pflichten, die erst in der Zukunft wirksam werden sollen, bereits zu diesem Zeitpunkt fest vereinbart sind, so dass sie auch beim Veräußerer auf Grund bloßen Zeitablaufs wirksam werden würden, gehen auch sie mit diesem Inhalt auf den Erwerber über.