Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) erklärten betriebsbedingten Kündigung und den Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 2) auf Grund eines Betriebsübergangs.
Die Klägerin war seit 1. Februar 1997 bei der I GmbH als kaufmännische Angestellte/Sekretärin beschäftigt. Infolge einer Auslagerung des kaufmännischen Bereichs ging ihr Arbeitsverhältnis gemäß dem Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 1997 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 auf die als Holdinggesellschaft neu gegründete Beklagte zu 1) über.
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